Rechtsprechung:
BGH - Entscheidung vom 26.10.1989 (IVb ARZ 23/89)

   

Kurzleitsatz:
b. Enge Voraussetzungen für die Überweisung des Entmündigungsverfahrens an das Gericht des Aufenthaltsortes (§ 650 Abs. 1 ZPO).


Relevante Normen:
ZPO § 648 Abs.1, § 650 Abs.1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(418)251b
FamRZ 1990, 391

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