Rechtsprechung:
BGH - Entscheidung vom 21.05.1985 (1 StR 175/85)

   

Kurzleitsatz:
Einordnung als mitzuprotokollierende wesentliche Förmlichkeit (Abs. 1 ):nicht die Anwesenheit eines Sachverständigen.


Relevante Normen:
StPO § 273 Abs.1, § 274 S.1, § 276;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(457)87e
NStZ 1985, 455

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