Rechtsprechung:
BGH - Entscheidung vom 24.01.1985 (IX ZR 65/84)

   

Kurzleitsatz:
b-f. Pfändung in ein debitorisches Girokonto: (b-c) kein Zahlungsanspruch des Gläubigers (b) durch Pfändung des Anspruchs auf Gutschrift der eingehenden Beträge (lediglich Hilfspfändung); (c) durch Pfändung des Anspruchs auf laufende Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge (Vorrecht der Bank zur Verrechnung mit dem Debet); (d) Möglichkeit einer Pfändung der Ansprüche auf Durchführung von Überweisungen an Dritte nur dann, wenn für die Überweisungsaufträge eine Deckungsgrundlage als Kredit vorhanden ist; (e-f...


Relevante Normen:
HGB § 357;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1985, 611
BGHZ 93, 315
DRsp II(214)220b-f
WM 1985, 344

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