Rechtsprechung:
KG - Entscheidung vom 21.12.1984 (1 AR 44/84)

   

Kurzleitsatz:
e. Örtlich zuständig für nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe ist(e) das Amtsgericht am Sitz der Kanzlei des unmittelbar aufgesuchten Rechtsanwa...


Relevante Normen:
BerHG § 4;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(485)184e
Rpfleger 1985, 199

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