Rechtsprechung:
LG Bonn - Entscheidung vom 12.12.1989 (6 T 297/89)

   

Kurzleitsatz:
Gebührenerhöhung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO für den Anwalt, der in einem Räumungsrechtsstreit mehrere Mieter vertritt, auch wenn diese nicht notwe...


Relevante Normen:
BRAGO § 6 Abs.1 S.2; ZPO §§ 59, 60, 147;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(477)232d
Rpfleger 1990, 136

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang