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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 29.08.1984 (2 StR 173/84) | | | | Kurzleitsatz: 1. Können weder Herkunft noch künftiger Verwendungszweck einer mitaufgefundenen Teilmenge festgestellt werden, steht insbesondere nicht fest, daß auch mit dieser Menge Handel getrieben werden sollte, geht nur der Besitz an der dem Handeltreiben dienenden Menge, nicht auch der insoweit rechtlich nicht einzuordnenden Teilmenge im Handeltreiben auf.2. Hinsichtlich der zuletzt genannten Teilmenge liegt zwischen Besitz und Handeltreiben Tateinheit vor.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StGB § 52;
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