Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 14.06.1989 (3 StR 81/89)

   

Kurzleitsatz:
»Die eidesstattliche Versicherung ist nur falsch, wenn der Täter solche Vermögenswerte verschweigt, die dem Zugriff seiner Gläubiger offenstehen.«


Relevante Normen:
StGB § 156; ZPO § 807;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp III(321)65a (Ls)

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