Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.04.1993 (2 Ss 85/93 - 27/93 III, 3 Ws 157/93)

   

Kurzleitsatz:
An den Beschluß des Tatgerichts über die Nichtzulassung der Nebenklage gemäß § 395 Abs. 3 StPO ist das Revisionsgericht gebunden. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 396 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 sowie 336 S. 2 StPO folgt, daß diese Bindung für die Revisionsinstanz fortbesteht und deswegen ein erneuter Antrag auf Zulassung der Nebenklage unzulässig ist.


Relevante Normen:
StPO § 395 Abs. 3, § 396 Abs. 2, § 336 S. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(465)91Nr. 6
MDR 1993, 894
NStZ 1994, 49
NZV 1993, 450 (LS)
NZV 1993, 450 (Ls)
VRS 85, 354
ZfS 1993, 281

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