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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.06.1991 (5 Ss 202/91 - 71/91 I) | | | | Kurzleitsatz: »1. Eine der Formvorschrift des § 345 Abs. 2
StPO entsprechende Revisionsbegründungsschrift liegt nicht vor, wenn der Verteidiger einem von dem Angeklagten verfaßten umfangreichen Schriftsatz lediglich die Eingangsworte voranstellt, daß der Inhalt des Schriftsatzes zur Begründung vorgetragen werde, und diesem Schriftsatz eine weitere Seite mit seiner Unterschrift anfügt.«2. Gemäß § 137 Abs. 2
AFG ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, so lange mit Rücksicht auf sein Vermögen d...
Relevante Normen: AFG § 134, § 137 Abs. 2; ArbeitslosenhilfeVO § 6; StPO § 345 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: DRsp IV(460)168Nr. 3c StV 1992, 77 wistra 1992, 39
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