Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Urteil vom 25.07.1991 (12 U 638/90)

   

Kurzleitsatz:
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %


Relevante Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3; StVG § 11;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DfS Nr. 1994/69
ES Kfz-Schaden K-2/18
VRS 81, 337

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