Rechtsprechung:
OLG Saarbrücken - Beschluß vom 08.10.1987 (6 UF 113/87)

   

Kurzleitsatz:
Der der Wert der Beschwer für die Berufung gegen ein Urteil, durch das der Unterhaltspflichtige zu Erteilung der Auskunft über sein Einkommen verurteilt wurde, beträgt in der Regel 500,- DM.


Relevante Normen:
ZPO § 3, § 511a;



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