Rechtsprechung:
BezirksG Meiningen - Beschluß vom 11.03.1992 (Qs 26/92)

   

Kurzleitsatz:
Das Erfordernis des Sühneversuchs als Klagevoraussetzung für die Privatklage entfällt, wenn eine Vergleichsbehörde nicht eingerichtet ist.


Relevante Normen:
StPO § 380 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(465)90Nr. 4
NJW 1993, 341 (LS)
NJW 1993, 341 (Ls)
NStZ 1992, 404

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