Rechtsprechung:
AG Aachen - Entscheidung vom 15.03.1988 (7 C 8/88)

   

Kurzleitsatz:
1. Vor Durchführung des Sachverständigenverfahren ist eine Leistungsklage über die Höhe der Reparaturkosten wegen fehlender Fälligkeit abzuweisen. 2. Der Kaskoversicherer übernimmt keine Kfz-Sachverständigenkosten.


Relevante Normen:
AKB § 14 Abs. 1; VVG § 11 Abs. 1, § 66 Abs. 2;



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