Rechtsprechung:
AG Aachen - Entscheidung vom 18.12.1984 (6 C 557/84)

   

Kurzleitsatz:
Der ersatzberechtigte Kfz-Geschädigte hat die Wahl, entweder einen gleichwertigen Wagen wie seinen geschädigten Pkw in Anspruch zu nehmen und hierbei Eigenersparnis in Höhe von üblichen 15 % der Endabrechnung zu erzielen, sowie sich entsprechend anrechnen zu lassen oder aber schadenmindernd vorübergehend einen Pkw geringerer Preisklasse zu nutzen, was ihm durch volle Erstattung der entstandenen Mietwagenkosten zugute zu kommen hat.


Relevante Normen:
BGB § 249;


Fundstellen dieser Entscheidung:
VersR 1986, 983

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