Rechtsprechung:
AG Aachen - Urteil vom 20.03.1992 (81 C 428/91)

   

Kurzleitsatz:
Der Mieter gerät nicht schuldhaft mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, wenn er zur Minderung berechtigt ist, jedoch die Minderungsquote ohne eigenes Verschulden fehlerhaft einschätzt; dies gilt nicht im Falle eklatanten Mißverhältnisses zwischen der angemessenen Minderungsquote und dem vom Mieter zurückgehaltenen Betrag (festgestellte Minderungsquote 25 - 30 %, einbehaltener Mietzins 100 %).


Relevante Normen:
BGB § 537 Abs. 1, § 554 Abs. 1 Nr. 1;



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