Rechtsprechung:
AG Aachen - Urteil vom 13.03.1992 (81 C 459/91)

   

Kurzleitsatz:
Der Vermieter kann nur dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber bereits über fünf Jahre gehaltenen Haustieren (zwei Katzen) verlangen, wenn er oder die Mitmieter in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.


Relevante Normen:
BGB § 90a, § 535, § 550;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW-RR 1992, 906
WuM 1992, 601

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