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| Rechtsprechung: AG Hamburg-Altona - Beschluß vom 24.05.1994 (327 a- 103/94) | | | | Kurzleitsatz: Auch im Bußgeldverfahren kann die Wiederaufnahme nur mit dem Ziel des Freispruchs, nicht jedoch der Herabsetzung der Geldbuße beantragt werden. Steht daher aufgrund der gegebenen Beweismittel zweifelsfrei fest, daß der Betroffene eine Lichtzeichenanlage bei Rotlicht passiert hat, so besteht keine Möglichkeit der Wiederaufnahme, auch wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Messung hinsichtlich der Zeitdauer seit Beginn der Rotlichtphase möglicherweise fehlerhaft war. Denn diese hat lediglich Einfluß auf...
Relevante Normen: BKat Nrn. 34.1, 34.2; OWiG § 85; StPO § 359; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NZV 1994, 451
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