Rechtsprechung:
AG Nürnberg - Urteil vom 18.03.1994 (12 C 738/93)

   

Kurzleitsatz:
Dem vom unfallbedingten Ausfall seines Kraftfahrzeugs Betroffenen, der bei der Anmietung eines Ersatzwagens den angebotenen Tarif akzeptiert, ist die ...


Relevante Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ES Kfz-Schaden D-1/67
VersR 1994, 1002

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang