Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 06.12.1994 (5 StR 688/94)

   

Kurzleitsatz:
Hat der Angeklagte den Schaden beseitigt, kann die Nichtanwendung des § 46a StGB rechtsfehlerfrei sein.


Relevante Normen:
StGB § 46a;



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