Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 23.11.1994 (3 StR 514/94)

   

Kurzleitsatz:
Weist der Urteilstenor eine höhere Strafe aus als die Gründe, ist der Strafausspruch in der Revision aufzuheben.


Relevante Normen:
StPO § 260, § 267;



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