Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 02.12.1994 (3 StR 437/94)

   

Kurzleitsatz:
Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs durch einen Mittäter muß sich auch der andere nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.


Relevante Normen:
StGB § 223a;



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