Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 23.12.1994 (2 ARs 414/94)

   

Kurzleitsatz:
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt erhalten, wenn sie mit der Frage eines Bewährungswiderrufs bereits befaßt war, als der Verurtei...


Relevante Normen:
StPO § 462a;



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