Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 04.01.1995 (3 StR 493/94)

   

Kurzleitsatz:
Wird mit der Revision der Rechtsfolgenausspruch beanstandet, erfaßt diese auch eine Einziehungsanordnung.


Relevante Normen:
StPO § 304, 333;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1995, 248

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