Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.03.1995 (3 StR 100/95)

   

Kurzleitsatz:
Bei verspäteter Urteilsabsetzung besteht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.


Relevante Normen:
StPO § 275, § 338 Nr. 7;



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