Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 31.03.1995 (3 StR 4/95)

   

Kurzleitsatz:
Eine Teileinstellung in der Revisionsinstanz nach § 154 StPO führt nicht in jedem Fall zur Aufhebung der Gesamtstrafe.


Relevante Normen:
StPO § 154, § 354;



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