Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 04.04.1995 (4 StR 142/95)

   

Kurzleitsatz:
Der Angeklagte hat die Auslagen des Nebenklägers nicht zu tragen, wenn auch dessen Revision verworfen worden ist.


Relevante Normen:
StPO § 473;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang