Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 21.04.1995 (3 StR 29/95)

   

Kurzleitsatz:
§ 154 StPO ist auch in der Revisionsinstanz anwendbar.


Relevante Normen:
StPO § 154;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang