Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 04.04.1995 (5 StR 90/95)

   

Kurzleitsatz:
Eine vollendete sexuelle Nötigung (hier: Oralverkehr) tritt nicht hinter § 177 StGB zurück, wenn es sich nicht um eine typische Vorber...


Relevante Normen:
StGB § 177, § 178;



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