Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 04.05.1995 (4 StR 149/95)

   

Kurzleitsatz:
Eine Einstellung nach § 154 StPO in der Revisionsinstanz erfordert nicht stets die Aufhebung des erstinstanzlichen Strafausspruchs.


Relevante Normen:
StPO § 154, § 354;



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