Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 20.06.1995 (5 StR 249/95)

   

Kurzleitsatz:
Nach der Rücknahme der Revision ist für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde das OLG zuständig.


Relevante Normen:
StPO § 464 Abs. 3;



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