Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 05.07.1995 (KRB 12/95)

   

Kurzleitsatz:
Eine Rechtsbeschwerde kann entsprechend § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden.


Relevante Normen:
OWiG § 79;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang