Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 29.06.1995 (1 StR 325/95)

   

Kurzleitsatz:
Der Ausschluß der Öffentlichkeit kann sich auf die in Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung stehenden Beweiserhebungen erstrecken.


Relevante Normen:
GVG § 169; StPO § 338 Nr. 6;



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