Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 30.05.1995 (1 StR 213/95)

   

Kurzleitsatz:
§ 225 StGB wird nicht vom versuchten Totschlag verdrängt.


Relevante Normen:
StGB § 212, § 225;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1995, 589

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