Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 14.06.1995 (2 StR 251/95)

   

Kurzleitsatz:
Bei einer offensichtlich unbegründeten Angeklagtenrevision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich.


Relevante Normen:
StPO § 397a;



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