Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 04.05.1995 (5 StR 66/95)

   

Kurzleitsatz:
Die Revision eines Nebenklägers bedarf regelmäßig eines Revisionsantrages, aus dem das Ziel des Rechtsmittels deutlich wird.


Relevante Normen:
StPO § 400;



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