Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 29.08.1979 (3 StR 405/79)

   

Kurzleitsatz:
Handeltreiben ist eigennützige Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Daß der Täter nach Gewinn strebt, gehört zum Tatbestand und darf deshalb im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht strafschärfend berücksichtigt werden.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StGB § 46 Abs. 3;



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