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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 04.03.1980 (5 StR 52/80) | | | | Kurzleitsatz: Die Unfähigkeit des Angeklagten, mit seiner Drogenabhängigkeit fertig zu werden, darf jedenfalls dann nicht strafschärfend gewertet werden, wenn die Urteilsfeststellungen nicht ergeben, daß er eine für ihn bestehende Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung ausgeschlagen hat.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1980, 813 (Holtz)
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