Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 18.06.1980 (2 StR 280/80)

   

Kurzleitsatz:
Handeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1; StGB § 46;



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