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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 14.11.1980 (2 StR 633/80) | | | | Kurzleitsatz: 1. Das Fehlen eines strafmildernden Gesichtspunktes wie nicht bestehende Drogenabhängigkeit oder Handeln ohne Not darf nicht strafschärfend gewertet werden.2. Das Streben nach Gewinn gehört zum Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; es kann deshalb solange nicht zugleich strafschärfend sein, als der Tatrichter nicht eine - über das Gewinnstreben hinausgehende - "Profitgier" feststellt.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1981, 883 (Schmidt)
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