Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 24.02.1981 (1 StR 753/80)

   

Kurzleitsatz:
Wegen Schwere der Schuld darf Jugendstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist. Dies hat der Tatrichter zu begründen.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; JGG § 17 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1981, 454 (Holtz)
StV 1981, 240

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang