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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 03.02.1982 (2 StR 624/81) | | | | Kurzleitsatz: Das bereits zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben und der Umstand, daß der Angeklagte nicht von Sucht getrieben war, somit das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, dürfen nicht zur Strafschärfung herangezogen werden.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1982, 884 (Schmidt)
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