Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 23.04.1982 (3 StR 103/82)

   

Kurzleitsatz:
Die Erwägung, der Angeklagte habe "sich dabei maßgeblich von der Erwartung finanziellen Gewinns leiten lassen", ist rechtsfehlerhaft, weil ein Tatbestandsmerkmal bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB) und die Erwartung finanziellen Gewinns bereits subjektives Merkmal des Handeltreibens ist.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46 Abs. 3;



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