Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 30.04.1982 (2 StR 209/82)

   

Kurzleitsatz:
Bei der Strafzumessung hat sich der Tatrichter in der Regel damit auseinanderzusetzen, daß der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1982, 884 (Schmidt)

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