Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 09.03.1983 (2 StR 92/83)

   

Kurzleitsatz:
1. Es ist rechtlich fehlerhaft, strafschärfend zu werten, daß der Angeklagte selbst nicht süchtig war".2. Ebenso begegnet es durchgreifenden Bedenken die Gefährlichkeit der Einfuhr von Rauschgift, die der Anlaß für die Schaffung des Verbrechenstatbestands war, strafschärfend zu berücksichtigen.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1984, 12 (Schmidt)

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang