Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluß vom 22.08.1983 (2 Ss 311/83)

   

Kurzleitsatz:
Es ist rechtlich fehlerhaft, es bei der Bemessung der Strafe als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte "mit dem Handeltreiben eine der gravierendsten Begehungsformen der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen" hat.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1983, 507

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