Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 07.10.1983 (2 StR 592/83)

   

Kurzleitsatz:
Bei der Strafbemessung für den Gehilfen kommt es darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3; StGB § 27, § 46;


Fundstellen dieser Entscheidung:
EzSt BtMG § 29 Nr. 11

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