Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 19.03.1985 (5 StR 101/85)

   

Kurzleitsatz:
Die Offenbarung des Angeklagten, er habe (nur) ein Präservativ mit Heroin in seinem Körper darf dann nicht zu seinen Lasten gewertet werden, wenn es für eine Verschleierungsabsicht keinen Anhaltspunkt gibt, es dagegen naheligt, daß das Vorhandensein der anderen Präservative nur deshalb verschwiegen wurde, um sich ihrer möglichst unbemerkt entledigen zukönnen.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46;



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