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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 27.04.1988 (3 StR 107/88) | | | | Kurzleitsatz: 1. Will der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles verneinen, so kann er dies nur nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte tun.2. Liegen die Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrundes vor, ist stets zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen bzw. ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 2; StGB § 21, § 46;
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