Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 30.05.1988 (1 StR 248/88)

   

Kurzleitsatz:
Die Urteilsgründe müssen zu erkennen geben, daß sich der Tatrichter bewußt war, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall verneinen zu können.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3; StPO § 267 Abs. 3;



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