Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 11.10.1988 (1 StR 572/88)

   

Kurzleitsatz:
09Liegen die Voraussetzungen des § 31 BtMG vor, so kann das dazu führen, den des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldigen Angeklagten auch dann nach § 29 Abs. 1 BtMG zu bestrafen, wenn das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 31;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1989, 113

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